Mieterverein Ostsachsen e.V.

Satzung

Satzung des Mietervereins Ostsachsen e.V. ab 19.10.2023 Der Mieterverein Ostsachsen e.V. (nachfolgend MVO) ist der unabhängige Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern im Raum Ostsachsen zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Mieter von Wohnraum und Mieter von Gewerberaum. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Er setzt sich als Selbsthilfeverein für die Wahrnehmung der grundlegenden Rechte der Mieter gegenüber den Vermietern ein.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Mieterverein Ostsachsen e.V. und ist unter der Nummer 30281 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen. Der Sitz ist in Bautzen. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins. Er ist Mitglied des Landesverbandes Sächsischer Mietervereine und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz in Berlin angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereines

Der MVO setzt sich als Selbsthilfeverein durch Wort, Schrift und Tat für die Wahrnehmung und Gewährleistung der Rechte und Interessen der Mieter und für soziale Chancengleichheit und Gleichberechtigung ein. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Der MVO vertritt insbesondere folgende Aufgaben und Ziele: - Erhaltung und Verteidigung des Rechtes auf ein menschenwürdiges Wohnen; - Gewährleistung des Kündigungsschutzes; - Einflussnahme auf eine sozial gerechte Mietpreispolitik und auf ungerechtfertigte Mieterhöhungen; - Förderung des sozialen Wohnungsbaus und Erhalt des kommunalen Wohnungsbestandes als Sozialwohnungen sowie der Sanierung erhaltenswerter Wohnungssubstanz; - Erhöhung der Rechtssicherheit seiner Mitglieder in Mietfragen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der MVO verwirklicht seine Ziele durch:

  •  die Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen mietrechtlichen Fragen;
  •  die Gewährleistung des Rechtsschutzes für Mietprobleme nach Maßgabe eines abgeschlossenen Gruppenvertrages mit einer Rechtsschutzversicherung;
  •  die Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfe- und Schutzorganisationen der Bürger;
  •  die Weiterleitung der die Bürger bewegenden Probleme an die Selbstverwaltungsorgane der Städte und Gemeinden;
  •  den sachbezogenen Literaturvertrieb und kostenlose öffentliche Information.

§ 4 Mitgliedschaft

Jeder, auch ein Verein, kann Mitglied im Verein werden. Beratungen von Vermietern sind ausgeschlossen. Ehepartner oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des Partners und an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden. Die Aufnahme erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintrittes und beträgt mindestens zwei Jahre. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliches Mitglied fortsetzen, hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle. Die Übertragung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes aus einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörenden Mieterverein, erfolgt nach entsprechendem Antrag durch das Mitglied und nach Eingang der Unterlagen, einschließlich des Nachweises der Beitragszahlung für das laufende Jahr, durch den Verein, in dem es bisher Mitglied war (ohne Übernahme der Rechtsschutzversicherung). Gleiches gilt für die Übertragung der Mitgliedschaft aus dem MVO in einen Verein des DMB. Ab dem Eintritt oder nach Ablauf der Mitgliedschaft in dem früheren Verein des Mitgliedes besteht die Möglichkeit in den Gruppenvertrag des MVO einzutreten

§ 5 Kurzzeitmitgliedschaft

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann die Kurzzeitmitgliedschaft begründet werden, für die geringere Beiträge, abweichende Leistungen des Vereines und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe (für kurze Zeit) und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Kurzzeitmitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft. Die Kurzzeitmitglieder haben nicht das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, sich aktiv an dem Vereinsleben zu beteiligen. Es hat das Recht, Anträge zu stellen, sich an den Vorstandswahlen zu beteiligen und selbst für die Wahl zu kandidieren. Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Beratung in allen mietrechtlichen Fragen und das Recht auf Inanspruchnahme aller durch den MVO gebotenen Leistungen nach Entrichtung des fälligen Mitgliedsbeitrages. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge regelmäßig und fristgemäß zu entrichten. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge/Gebühren im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes. Veränderungen der Wohnanschrift, des Namens oder anderer persönlicher Daten sind dem Verein (in der Geschäftsstelle oder den Außenstellen) umgehend mitzuteilen.

§ 7 Vereinsbeiträge

Die Höhe des Beitrages, sowie weitere Einzelheiten der Beitragszahlung wie die Gebühr der Zusatzleistung und Gewerberaummieter werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die durch jedes Mitglied in den Geschäftsstellen eingesehen werden kann. Der Mitgliedsbeitrag wird am 31.01. oder zum Zeitpunkt des Beitritts für das laufende Jahr fällig und ist mit dem Beitritt zu bezahlen. Bei fristgemäßer Kündigung oder Ausschluss besteht die Beitragspflicht einschließlich der Mahngebühren bis zur Beendigung der Mitgliedschaft. Auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht kein Anspruch. Hat ein Mitglied einen Beitrag-/Gebührenrückstand zugelassen, ist er durch den Vorstand schriftlich gebührenpflichtig zu mahnen. Anfallende Barauslagen sind laut Gebührenordnung vom Mitglied entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes zu entrichten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch: - Kündigung; - Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Mieterverein; - Ausschluss; - Tod. Eine Kündigung ist erstmalig zum Ende der 2-jährigen Mitgliedschaft zulässig. In den folgenden Jahren ist die Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Geschäftsstelle des MVO zu richten. Die Übertragung der Mitgliedschaft in einen anderen dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein ist jederzeit möglich. Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann das Mitglied Beschwerde einlegen, falls der Ausschluss wegen eines Beitragsrückstandes erfolgte, ist eine Beschwerde nur möglich wenn der vollständige offene Beitrag einschließlich Gebühren innerhalb der Beschwerdefrist ausgeglichen ist. Über den Tod eines Mitgliedes ist die Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu benachrichtigen.

§ 9 Datenschutz

Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV – Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes kann der Verein verpflichtet sein, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 10 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung; - der Vorstand; - die Revisionskommission.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll in Abständen von vier Jahren stattfinden, es sei denn, dass besondere Umstände eine kürzere Frist erfordern oder mehr als zwanzig (20) Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und ist mindestens vier Wochen vor dem Termin in den Geschäftsräumen des MVO bekannt zu geben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer beschlossen werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind sieben Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, zu allen den Verein betreffenden Angelegenheiten Erklärungen abzugeben und Beschlüsse zu fassen. Sie wählt für die Dauer von vier Jahren einen aus mindestens drei bis maximal fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Wahl wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu berufender Wahlkommission (2 Mitglieder) geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzubringen. Gewählt wird offen, auf Antrag auch geheim. Jeder Kandidat ist gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, die übrigen werden Nachfolgekandidaten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze der Haushaltsführung des MVO, bestätigt die Haushaltsführung des Vorstandes und entlastet ihn für die abgelaufenen Geschäftsjahre. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit abberufen. Die Mitgliederversammlung wählt eine aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Revisionskommission. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Kassenwart und die Beiräte. Der Vorstand entscheidet über den Einsatz von Mitarbeitern in der Geschäftsstelle, die nicht dem Vorstand angehören müssen. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung, welche den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Reise- und Fortbildungskosten für den Vorstand und Berater übernimmt der Verein.

§ 14 Haftung und Vertretung

Im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Vorstand des MVO durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter im Rechtsverkehr vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis kann durch den Vorstand im Einzelfall durch schriftliche Vollmacht auf eine andere Person (die nicht Mitglied des MVO sein muss) übertragen werden. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereines und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereines abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. .

§ 15 Organisatorisches

Der Vorstand bildet zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung seiner Arbeiten eine Geschäftsstelle. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind unmittelbar dem Vorstand verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

§ 16 Finanzierung

Der MVO finanziert sich durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und andere nachweispflichtige Einkünfte. Entsprechend der Finanzordnung des Deutschen Mieterbundes und des Landesverbandes Sächsischer Mietervereine führt er einen Teil der Beiträge an den Landesverband ab.

§ 17 Die Revisionskommission

Die Revisionskommission ist verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung (Bücher und Belege) vorzunehmen. Sie ist berechtigt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung wird davon unterrichtet.

 

§ 18 Auflösung des Vereines

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Scheitert der Auflösungsbeschluss nur daran, dass die Dreiviertelmehrheit nicht die Anzahl der Hälfte der Vereinsmitglieder erreicht, so kann die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit eine neue Versammlung einberufen. Diese neue Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der abstimmenden Mitglieder. Nach Auflösung des Vereins fließt das Vermögen dem Landesverband Sächsischer Mietervereine zu. Die Satzung wurde erstmals am 03.07.1991 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bautzen unter der Nummer 281 eingetragen. Es folgten Änderungen am 24.07.1991; am 12.05.1993; am 12.09.1997; am 10.09.2005; am 08.09.2007, am 16.09.2011, am 05.09.2015, am 25.09.2019 und am 18.10.2023.

Seit April 2011 wird unser Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer 30281 geführt.